Schadet mir eine falsch formulierte Klage auf Vertragsaufhebung?
günstig für Klägerbetrifft Kläger, Beklagte, Käufer, Verkäufer
In der Regel nicht. Entscheidend ist, welchen Ausspruch Sie nach dem Sinn Ihres Vorbringens verlangen, und nicht der Wortlaut des Begehrens. Das Gericht kann ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit auch von sich aus als Begehren auf Aufhebung des Vertrags auffassen und neu formulieren.
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.01.2018
(12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (§§ 870 ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf § 934 ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz (vgl dazu ÖBl 1972,152 ua) - entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Hier keine Umdeutung des Hauptbegehrens.OGH 9 ObA 100/13s, 27.08.2013
Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes gemäß § 916 Abs 1 ABGB ist mit Feststellungsklage geltend zu machen.OGH 8 Ob 570/84, 08.11.1984
Auch bei Ungültigkeit nach § 878 ABGB.OGH 1 Ob 68/74, 08.05.1974
Ihrem Begehren muss zu entnehmen sein, worum es geht, um welche Art von Leistung, in welchem Umfang und zu welcher Zeit sie zu erbringen ist. Dass sich das alles erst ermitteln lässt, genügt nur dort, wo das Gesetz das ausdrücklich zulässt.
günstig für Beklagter Bestimmtheit der Feststellungsklage
Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.