Kann ich noch einmal klagen, wenn sich später etwas geändert hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Was für eine nachträgliche Gerichtsentscheidung gilt, die einen Vertrag ex tunc beseitigt, gilt genauso für einen Bescheid, der den zuvor bescheidmäßig festgestellten Anspruch auf deutsches Kindergeld rückwirkend (zur Gänze oder zum Teil) beseitigt.OGH 3 Ob 14/26v, 23.02.2026
- Hier: Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 Abs 2 EO.OGH 3 Ob 79/15m, 19.08.2015
- Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen.OGH 4 Ob 51/11w, 21.06.2011
- § 89 Abs 1 ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist.OGH 10 ObS 44/08f, 06.05.2008
- Hier: Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses in Bezug auf vorprozessuale Kosten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges - Wegfall des Zurückweisungsgrundes.OGH 2 Ob 34/07z, 23.03.2007
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- Maßgeblich dafür, ob eine rechtserhebliche Tatsache vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw der Urteilsfällung) eingetreten ist, ist der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Beachtlichkeit. Wenn also eine rechtshindernde Tatsache zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber rückwirkend (ex tunc) beseitigt wurde, stellt dies keine nachträgliche Tatbestandsänderung in dem hier gemeinten Sinn dar, sondern eine Tatsache, die allenfalls die Wiederaufnahme, nicht aber eine neue Klage rechtfertigt.OGH 7 Ob 142/06t, 05.07.2006
- Ändert sich der rechtserzeugende Sachverhalt, so wird der durch den neuen Sachverhalt begründete Rechtsschutzanspruch von der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung nicht berührt.OGH 4 Ob 6/06w, 14.02.2006
- Hier: Behauptete Erbunwürdigkeit der Testamentserbin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Erbserklärung des Ersatzerben - keine Bindung an den Zurückweisungsbeschluss.OGH 3 Ob 87/03w, 25.06.2003
- Da die in den Aufschiebungsanträgen jeweils geltend gemachten Tatsachen nicht übereinstimmen, war das Gericht bei seiner Entscheidung über den zweiten Aufschiebungsantrag nicht an seine Entscheidung über den ersten Aufschiebungsantrag gebunden.OGH 3 Ob 209/02k, 27.11.2002
- Hier: Antrag auf Aufschiebung einer Exekution.OGH 3 Ob 209/02k, 27.11.2002
- Durch die Aufhebung des Enteignungsbescheides durch den VwGH beziehungsweise VfGH wird die materielle Rechtskraft der im Verfahren über die Entschädigungsfestsetzung ergangenen Entscheidung beeinflusst. Da keine Enteignung mehr vorliegt, steht kein Entschädigungsanspruch zu. Nach einer allfälligen neuerlichen Enteignung kann auf der neuen Grundlage wieder ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 239/00y, 08.11.2000
- Die rechtskräftige Abweisung des ersten Exekutionsantrags hat zur Folge, dass ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung derselben Forderung nur bei geänderter Sachlage eingebracht werden darf.OGH 3 Ob 1059/95, 14.06.1995
- Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden.OGH 1 Ob 561/92, 14.07.1992
- Hier: Unterhaltsanspruch.OGH 1 Ob 122/97s, 25.11.1987
- Eine solche Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts liegt bei Unterhaltsansprüchen etwa darin, dass der Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage abgeleitet wird; dies kann insbesondere die Folge einer Ehescheidung sein.OGH 8 Ob 637/85, 11.12.1985
- Auch für Unterhaltsvergleiche.OGH 8 Ob 543/83, 07.06.1984
- Die Rechtskraft eines Urteiles, das die rechtsgestaltende Wirkung der Aufhebung eines Vertrages hat, steht aber der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruches aus dem Vertrag entgegen.OGH 6 Ob 753/81, 07.10.1981
- Dies gilt auch für Feststellungsklagen.OGH 4 Ob 117/79, 25.03.1980
- Das gilt insbesondere für Unterhaltsansprüche.OGH 1 Ob 548/77, 16.03.1977
- In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten.OGH 5 Ob 866/76, 23.11.1976
- Hier: WiederaufnahmsklageOGH 1 Ob 3/73, 17.01.1973
- Ein Fall dieser Art ist auch der nach dem maßgebenden Stichzeitpunkt erfolgende Eintritt der Fälligkeit (Fasching III 724).OGH 6 Ob 251/72, 21.12.1972
- Möglichkeit der Erhöhung, Herabsetzung und Einstellung einer Rente gemäß § 1325 ABGB (Verdienstentgang).OGH 2 Ob 183/68, 26.09.1968
- Dabei ist nicht zwischen Tatbestandsänderungen mit Rückwirkung und solchen ohne Rückwirkung zu unterscheiden auch die ersteren können nicht zu einer Wiederaufnahme führen, berechtigen aber zu einer neuen Klage.OGH 6 Ob 177/67, 28.09.1967
- Einantwortung des Nachlasses und damit Eintritt der passiven Klagslegitimation nach Schluss der Verhandlung erster Instanz.OGH 1 Ob 47/67, 30.03.1967
- Geldwertänderung bei aufwertbaren Unterhaltsansprüchen.OGH 1 Ob 821/51, 04.06.1952
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 55.
- OGH 5 Ob 113/25s, 14.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 102/25w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/21b, 20.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wurde ein Anspruch in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden und hängt Ihr neuer Anspruch davon ab, muss das zweite Gericht diese Entscheidung ohne neue Prüfung zugrunde legen. Für die Begründung oder die Kostenentscheidung des Vorverfahrens gilt das nicht.
Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.