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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 99/20d

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Ein Urteil ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht in der Begründung einen Umstand nicht erwähnt hat, den es hätte erwähnen können. Auch eine mögliche, aber nicht angestellte Überlegung macht die Entscheidung nicht mangelhaft.

Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.

Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Nein. Dass ein Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt oder sie schon geäußert oder veröffentlicht hat, ist kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen, selbst wenn diese Meinung in der Rechtsprechung abgelehnt wird. Auch Verfahrensfehler begründen im Allgemeinen keine Befangenheit, außer sie sind so schwerwiegend, dass sie fehlende Sachlichkeit erkennen lassen.

Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.

Nein. Wer über Ihren Ablehnungsantrag entscheidet, prüft nicht, ob die Entscheidung des abgelehnten Richters rechtlich richtig ist; auch die Beweiswürdigung wird dort nicht kontrolliert. Dafür gibt es den Instanzenzug.

In der Regel nein. Fehler in der Verfahrensführung oder eine aus Ihrer Sicht falsche Beweiswürdigung genügen nicht, um einen Richter abzulehnen. Anders ist es nur bei so schweren Verstößen, dass an der Sachlichkeit des Richters ernsthaft zu zweifeln ist.

Nein. Weder eine aus Ihrer Sicht unrichtige Entscheidung noch eine bestimmte Rechtsmeinung des Richters begründen den Verdacht der Befangenheit. Solche Fehler prüfen die Rechtsmittelgerichte, nicht das Ablehnungsverfahren.

Die Ablehnung eines Richters bildet einen eigenen Zwischenstreit. Über dessen Kosten wird nach den Regeln des Ausgangsverfahrens entschieden, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verfahren später ausgeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 22 JN § 24

Entscheidungstext

48 Absätze, 14.479 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

9ObA99/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn in der zu AZ 37 Cga 12/18g des Arbeits- und Sozialgerichts Wien geführten Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.a ***** H*****, vertreten durch Mag.a Ines Schneeberger, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Mag. ***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.169,86 EUR brutto zuzüglich 5.852 EUR netto sA, Feststellung (Streitwert: 8.000 EUR) und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert: 250 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. September 2020, GZ 13 Nc 7/20h-5, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei vom 15. März 2020 gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. G*****, die Richter des Oberlandesgerichts Wien Mag. H***** und Mag. Z***** sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. A***** und Mag. A***** und die Ergänzung vom 25. Juni 2020 zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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