JN § 20
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bevor die Entscheidung rechtskräftig wird. Hat ein Richter mitentschieden, der wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnt wurde, macht das die Entscheidung zwar ungültig, doch heilt dieser Mangel mit dem Eintritt der Rechtskraft. Danach können Sie ihn auch nicht mehr mit einer Klage aufgreifen.
Vertritt der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters eine der Parteien, darf diese Person in dem Verfahren nicht entscheiden. Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner erklärt, nur im Rechtsmittelverfahren tätig zu werden und sich am Verfahren vor diesem Gericht nicht zu beteiligen. Sie können sich also auch in diesem Fall auf den Ausschluss berufen.
Nein. Ist der Richter mit dem Bevollmächtigten einer Partei verwandt oder verschwägert, ist er von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Parteienvertreter sein Ehegatte ist.
Ein Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn er mit dem Vertreter einer Partei verwandt oder verschwägert ist, nicht nur bei einem solchen Verhältnis zur Partei selbst. Eine Freundschaft zum Vertreter kann Zweifel an der Unbefangenheit begründen, in der Regel aber nur dann, wenn der Richter selbst erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln. Auf eine Freundschaft allein können Sie sich daher meist nicht stützen.
Nicht schon deshalb. Ist ein Angehöriger des Richters bloß angestellter Anwalt der beauftragten Kanzlei, ist der Richter nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, und ein Nichtigkeitsgrund liegt darin nicht. Anders ist es, wenn der Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer dieser Anwaltsgesellschaft ist.
Eine Nichtigkeitsklage ist nicht zulässig, wenn im früheren Verfahren ein Richter mitgewirkt hat, der bloß rechtskräftig abgelehnt worden war. Die erfolgreiche Ablehnung eines Richters reicht dafür also nicht aus.
Für die Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung genügt nicht jeder Mangel in der Person des Richters. Erforderlich ist, dass der Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Gründe, die bloß zur Ablehnung berechtigen, reichen dafür nicht.
Ein Richter ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sein Ehegatte Rechtsanwalt ist und mit dem Vertreter einer Partei eine Kanzleigemeinschaft bildet. Anders ist es, wenn die Partei auch diesem Ehegatten selbst Prozessvollmacht erteilt hat.
Sobald die Entscheidung in der Sache rechtskräftig ist, ist eine Ablehnung des Richters ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Ablehnungsantrag noch offen war, die Sachentscheidung Ihnen aber bereits zugestellt wurde.
Stützt sich eine Amtshaftungssache auf das Verhalten von Richtern eines Gerichts, sind alle Richter dieses Gerichts und des übergeordneten Rechtsmittelgerichts von der Entscheidung ausgeschlossen. Das darüberstehende Oberlandesgericht bestimmt dann ein anderes Gericht.