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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 123/16s

Worum es ging: Kann ich vom Nachbarn eine bestimmte Schutzmaßnahme verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.

Nein. Die Regel schützt die Festigkeit und Standsicherheit Ihres Grundstücks gegen Eingriffe in die Beschaffenheit des Bodens. Dazu zählt auch, wenn sich die Strömungsverhältnisse im Boden zu Ihrem Nachteil verändern, ebenso ein Bau oder eine Ablagerung, die den Erddruck erhöht. Ob die Maßnahme ortsüblich ist, spielt dabei keine Rolle.

Verlangen Sie, dass der Schädiger den früheren Zustand wiederherstellt, muss er selbst einwenden, dass dies nicht tunlich ist, wenn er stattdessen nur den Schätzwert zahlen will. Diesen Einwand müssen nicht Sie von sich aus vorwegnehmen.

Das Berufungsgericht darf nicht frei entscheiden, ob es den Fall an das Erstgericht zurückgibt. Muss das Verfahren ergänzt werden, hat es diese Ergänzung grundsätzlich selbst vorzunehmen. Nur wenn dadurch erheblich mehr Kosten oder eine Verzögerung entstünden, darf es zurückverweisen.

Das Berufungsgericht darf dem Erstgericht keine Ergänzung des Verfahrens auftragen, für die es im Vorbringen der Parteien keine Grundlage gibt. Weitergeprüft werden darf nur, wozu die Parteien etwas behauptet haben.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nein, wenn Ihr Boden oder Ihr Gebäude dadurch die nötige Stütze verliert. Auch das Abgraben eines Hanges an der Grundgrenze oder des Hangfußes kann eine verbotene Vertiefung sein.

Gibt das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst. Eine solche Frage ist für die Rechtssicherheit erheblich.

Nein. Niemand darf sein Grundstück so tief ausgraben, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die nötige Stütze verliert, es sei denn, er sorgt für eine ausreichende andere Befestigung. Das gilt auch für Arbeiten unter der Erde, etwa wenn beim Abbruch die Kellerdecke entfernt wird und dadurch die Fundamente nachgeben.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364b ZPO § 496 ZPO § 528

Entscheidungstext

38 Absätze, 7.591 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

4Ob123/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers E***** S*****, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beklagten H***** F*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwalt in Velden, wegen Wiederherstellung (Streitwert 15.000 EUR), über die Rekurse des Klägers und des Beklagten jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2016, GZ 4 R 224/15s-59, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. September 2015, GZ 25 Cg 125/12i-54, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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