OGH 8 ObA 18/20k
Worum es ging: Zählt die Bezeichnung des Vertrags oder das tatsächlich Gelebte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es zählt der Inhalt. Wie ein Vertrag rechtlich einzuordnen ist, hängt nicht von seiner Bezeichnung ab und nicht davon, ob den Beteiligten die Tragweite bewusst war, sondern davon, was sie ausdrücklich oder schlüssig vereinbart und tatsächlich gelebt haben. Selbst eine ausdrückliche Ablehnung eines Arbeitsvertrags schließt daher ein Arbeitsverhältnis nicht aus; auch die Einstufung durch Sozialversicherung oder Finanzamt ändert daran nichts.
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit arbeitet. Dafür sprechen die Bindung an Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten, eine auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, dass der wirtschaftliche Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, Fürsorge- und Treuepflichten sowie die Eingliederung in den Betrieb samt Kontrolle. Diese Merkmale müssen nicht alle vorliegen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Unter den guten Sitten versteht man jene Regeln, die im Gesetz nicht ausdrücklich stehen, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Sie werden dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt; dazu zählen neben allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Regeln der Moral.
Im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren wird das Verfahren nur bei den dafür ausdrücklich genannten Vorfragen unterbrochen. In anderen Fällen kommt bloß eine Unterbrechung nach den allgemeinen Regeln in Betracht. Eine vorläufige Leistung wird Ihnen nur bei einer Unterbrechung aus den besonders geregelten Gründen zugesprochen.
Ja. Aus Antrag und Begründung muss erkennbar sein, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen. Ist das nicht klar, wird das Rechtsmittel verworfen. Herangezogen werden darf dafür der gesamte Schriftsatz.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Ja. Ein Verbot, in eigener Sache die Verjährung einzuwenden, besteht nicht. Weder die Rechtsanwaltsordnung noch das Disziplinarstatut noch die Standesrichtlinien sprechen ein solches Verbot aus.
Ob ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, entscheidet nicht die Bezeichnung oder die Gestaltung des schriftlichen Vertrags. Maßgeblich ist, wie das Verhältnis tatsächlich gehandhabt wurde. Weicht die gelebte Praxis vom Papier ab, zählt die Praxis.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 30.08.2019, 15 Ra 35/19p-28
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 65 ASGG § 74 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
44 Absätze, 12.602 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA18/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Wolfgang Jelinek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N*****, gegen die beklagte Partei Dr. B*****, wegen 69.674,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 35.000 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 8.583,33 EUR netto sA), gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2019, GZ 15 Ra 35/19p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und die außerordentliche Revision der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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