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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 7/25w

Worum es ging: Kann das Gericht seine Rechtsansicht später wieder ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.

Haben Sie wegen eines Mangels rechtzeitig die Rückabwicklung des Vertrags verlangt, dürfen Sie dieses Begehren auch später noch ergänzen. Sie können hilfsweise eine Verbesserung fordern, selbst wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

Sie können während des Verfahrens von einem Gewährleistungsanspruch auf einen anderen wechseln, etwa statt einer Preisminderung die Aufhebung des Vertrags verlangen. Das ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist möglich, gilt aber als Änderung der Klage. Auch wenn Sie einen anderen Mangel geltend machen, ändern Sie damit den Grund Ihrer Klage.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und wird dieser Beschluss nicht bekämpft, ist der Oberste Gerichtshof später trotzdem nicht an dessen Rechtsansicht gebunden. Er kann die Rechtsfrage eigenständig beurteilen.

Haben Sie einen früheren Beschluss des Berufungsgerichts nicht angefochten, mit dem die Sache verwiesen wurde, schränkt das Ihre spätere Revision nicht ein. Sie können weiterhin alle Gründe geltend machen, auf die sich eine Revision stützen lässt.

Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden. Das hindert ihn aber nicht daran, neu hervorgekommene Sachverhalte frei zu prüfen. Gemeint sind Umstände, für die es damals noch keine Anhaltspunkte gab und die deshalb unbehandelt geblieben sind.

Ob ein Anspruch verjährt ist, richtet sich nach derselben Rechtsordnung, die auch für den Anspruch selbst gilt. Verjährungsregeln schützen ihrem Wesen nach den Schuldner. Auch der österreichische Vorbehalt dient nur dazu, dass ein österreichischer Unterhaltspflichtiger nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach heimischem Recht.

Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 ABGB § 933

Entscheidungstext

44 Absätze, 11.075 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob7/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt 24.005,77 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. November 2024, GZ 6 R 122/24i-57, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Juli 2024, GZ 14 Cg 125/19y-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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