OGH 5 Ob 166/19a
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Mehrere Personen gelten nur dann als eng verbundene Streitgenossen, wenn ihre Ansprüche selbst auf derselben Grundlage beruhen. Es genügt nicht, dass ihnen nur bei einer Vorfrage ein gemeinsames Recht zusteht.
Ansprüche mehrerer Personen beruhen nur dann auf demselben Grund, wenn ihnen ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Müssen für einen der Beteiligten noch weitere Umstände hinzukommen, damit sein Anspruch entsteht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.
Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.
Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.
Nicht immer. Stehen mehrere Ansprüche, die nicht in Geld bestehen, weder tatsächlich noch rechtlich miteinander in Zusammenhang, muss jeder für sich bewertet werden. Nur zusammenhängende Ansprüche werden zusammengerechnet.
Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Hat das Erstgericht über einen sehr geringen Streitwert entschieden, ist das Berufungsgericht an Ihre Angabe gebunden. Nur bei offensichtlicher Unterbewertung darf es davon abgehen. Liegt der Wert darüber, darf es den Streitgegenstand selbständig anders bewerten.
Stehen zwei Forderungen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang und kann über sie getrennt entschieden werden, ist auch die Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen. Für jede Forderung wird also gesondert beurteilt, ob ein Rechtsmittel zulässig ist.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Wenn sich alle Ansprüche aus demselben Sachverhalt ableiten lassen. Das ist der Fall, wenn Ihr Vorbringen zu einem Anspruch schon ausreicht, um auch über die anderen zu entscheiden. Dass alle Ansprüche dasselbe Ziel verfolgen oder aus derselben Vertragsbeziehung stammen, genügt dagegen nicht.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.
Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.
Hat das Erstgericht nur über einen Streitgegenstand von höchstens 2.000 Euro entschieden, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts unzulässig. Setzt das Berufungsgericht den Wert höher an, bindet das den Obersten Gerichtshof nicht; anders nur bei offenbarer Unterbewertung.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.
Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.
Ja, aber nur Ihre eigenen. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die zusammenhängenden Ansprüche jeder einzelnen Partei zusammengerechnet. Mit den Ansprüchen der übrigen Kläger werden sie nicht zusammengezählt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Telfs, 24.08.2018, 10 C 415/17w-19
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 31.05.2019, 2 R 212/18t-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 523 JN § 55 JN § 56 WEG 2002 § 16 ZPO Art. 11 ZPO § 500 ZPO § 501 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
39 Absätze, 15.384 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2020
Geschäftszahl
5Ob166/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N* R*, 2. H* S*, 3. S* S*, alle vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R* C*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 1. Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), 2. Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), infolge der Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Mai 2019, GZ 2 R 212/18t-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom 24. August 2018, GZ 10 C 415/17w-19, über Berufung der beklagten Partei teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).