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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 144/23x

Worum es ging: Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.

Hat das Erstgericht über einen sehr geringen Streitwert entschieden, ist das Berufungsgericht an Ihre Angabe gebunden. Nur bei offensichtlicher Unterbewertung darf es davon abgehen. Liegt der Wert darüber, darf es den Streitgegenstand selbständig anders bewerten.

Der Ausschluss des weiteren Rechtsmittels gilt auch dann, wenn das Rekursgericht eine rein formale Entscheidung des Erstgerichts überprüft hat, etwa die Zurückweisung einer Klage. Die Ausnahme, die sonst für zurückweisende Beschlüsse vorgesehen ist, wird auf diese Fälle nicht sinngemäß angewendet.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Hat das Erstgericht nur über einen Streitgegenstand von höchstens 2.000 Euro entschieden, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts unzulässig. Setzt das Berufungsgericht den Wert höher an, bindet das den Obersten Gerichtshof nicht; anders nur bei offenbarer Unterbewertung.

Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 501

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.652 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2023

Geschäftszahl

5Ob144/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek, Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen Aufhebung eines Vertrags, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. Juli 2023, GZ 22 R 164/23f-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 31. Mai 2023, GZ 5 C 43/23s-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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