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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 76/19s

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.

Hat das Erstgericht über einen sehr geringen Streitwert entschieden, ist das Berufungsgericht an Ihre Angabe gebunden. Nur bei offensichtlicher Unterbewertung darf es davon abgehen. Liegt der Wert darüber, darf es den Streitgegenstand selbständig anders bewerten.

Hat das Erstgericht nur über einen Streitgegenstand von höchstens 2.000 Euro entschieden, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts unzulässig. Setzt das Berufungsgericht den Wert höher an, bindet das den Obersten Gerichtshof nicht; anders nur bei offenbarer Unterbewertung.

Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 501

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.335 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Geschäftszahl

5Ob76/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** S*****, 2. D***** S*****, 3. B***** S*****, alle vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei M***** L*****, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Entfernung und Unterlassung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.666,67 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Februar 2019, GZ 6 R 85/18s-62, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 30. März 2018, GZ 2 C 132/14i-58, über Berufung der klagenden Parteien abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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