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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 211/22a

Worum es ging: Genügt es, dass die maßgebliche Entscheidung schon alt ist?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass die einschlägige Rechtsprechung lange zurückliegt, macht Ihre Sache noch nicht zu einer Frage für das Höchstgericht. Sie müssten darlegen, dass sich die Grundlagen inzwischen so geändert haben, dass die alte Ansicht nicht mehr haltbar ist.

Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs muss nicht von vornherein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer rechnen. Muss er aber aus deren augenfälligem Verhalten schließen, dass sie sich nicht richtig verhalten können oder wollen, darf er sich nicht länger darauf verlassen, dass sie ihm den Vorrang geben.

Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. Das gilt auch, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Zeichen Vorrang geben oder Halt überfahren, und ebenso gegenüber Schienenfahrzeugen.

Wenn Sie erkennen können, dass sich ein Einsatzfahrzeug nähert, müssen Sie ihm Platz machen. Das gilt schon dann, wenn Sie auf seinem voraussichtlichen Weg ein Hindernis sein könnten. Besonders bei Kreuzungen dürfen Sie die Einsatzfahrt nicht behindern, denn das Einsatzfahrzeug hat immer Vorrang.

Nein. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist zwar von vielen Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen und auch von der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung befreit. Er darf dabei aber keine Personen gefährden und keine Sachen beschädigen und muss seine Geschwindigkeit den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.

Nein. Welches Warnzeichen ein Einsatzfahrzeug verwenden muss – das Blaulicht, das Folgetonhorn oder beide zugleich –, hängt von der jeweiligen Lage ab. Eine starre Regel gibt es dazu nicht; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Ja, das ist möglich. Schaltet der Lenker eines Einsatzfahrzeugs das Folgetonhorn nicht ein, kann ihn daran ein Verschulden treffen. Das gilt vor allem dann, wenn die Sichtverhältnisse schlecht sind und andere ihn deshalb nicht rechtzeitig wahrnehmen können.

Ja. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug einer Kreuzung, an der seine Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig gesehen und seine Signaltöne nur eingeschränkt gehört werden können, muss der Lenker damit rechnen, dass ein erlaubt eingeschaltetes Autoradio die Signale zusätzlich übertönt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 26 ZPO § 502

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.624 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

2Ob211/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Finanzprokuratur, wider die beklagte Partei Z*, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.437,50 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2022, GZ 36 R 143/22d-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Dezember 2021, GZ 34 C 469/21f-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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