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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.02.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 136/21g

Worum es ging: Darf ich dem Nachbarn jede Nutzung meines Grundes verbieten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weitgehend ja. Als Grundeigentümer sind Sie nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Dass Sie Ihr Eigentum verteidigen, damit kein Recht des Nachbarn entsteht, ist kein Rechtsmissbrauch, selbst wenn ihn das wirtschaftlich hart trifft.

Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Nein. Auch wenn Sie einen verlangten Vorschuss für einen Sachverständigen nicht rechtzeitig eingezahlt haben, muss sich das Gericht zweiter Instanz mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen, soweit das ohne Sachverständigen möglich ist. Eine knappe Begründung genügt, der bloße Satz, die Feststellungen seien unbedenklich, aber nicht.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.

Nicht immer. Verlangt der Nachbar bei einem nur geringfügigen Überbau die Beseitigung und zielt sein Verhalten weit überwiegend darauf ab, Ihnen zu schaden, während sein eigenes Interesse an seinem Grund deutlich zurücktritt, ist das Rechtsmissbrauch. Erheblich ist dabei auch, was Sie sich bei der Bauführung gedacht haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 418 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.210 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.02.2022

Geschäftszahl

7Ob136/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* G*, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. H* W*, 2. I* W*, 3. M* K*, 4. C* K*, 5. B* L*, 6. K* L*, 7. H* L*, 8. F*, 9. H* N*, 10. G* P*, 11. G* H*, 12. C* H*, 13. R* K*, 14. L* P*, 15. E* P*, 16. G* R*, 17. D* E*, 18. A* H*, 19. F* S*, 20. G* H*, 21. S* K*, 22. H* W*, 23. R* P*, 24. E* R*, 25. K* K*, 26. R* M*, 27. M* L*, 28. A* R*, 29. J* G*, 30. F* G*, 31. K* S*, 32. A* R*, 33. C* W*, und 34. S* K*, 1.- bis 18.-, 21.-, 23.- bis 30.-, und 32.- bis 34.-beklagte Parteien vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, 19.-, 20.- und 31.-beklagte Parteien vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt in Wien, und 22.-beklagte Partei vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Entfernung und Wiederherstellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2021, GZ 4 R 18/21a-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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