OGH 5 Ob 81/19a
Worum es ging: Schuldet mir der Arzt einen Heilungserfolg?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vertrag mit einem Arzt ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte Behandlung, die dem sachlichen Standard seines Fachgebiets entspricht. Einen bestimmten Erfolg schuldet er Ihnen nicht.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Ein Verhalten gilt dann als ausreichende Ursache eines Schadens, wenn es nach bestem heutigen Erfahrungswissen geeignet war, einen Schaden dieser Art in nicht ganz geringem Maß zu begünstigen. Zu berücksichtigen ist, was zum Zeitpunkt der Handlung bekannt oder erkennbar war.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.
Nein. Hat das Erstgericht Ihr Vorbringen zurückgewiesen, weil es den Prozess absichtlich verzögern sollte, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr nachprüfen. Weist dagegen erst das Berufungsgericht ein Vorbringen zurück, ist diese Entscheidung anfechtbar.
Nein. Über die Frage, ob Ihr Vorbringen zu spät war und ob die Verhandlung zu wiederholen gewesen wäre, entscheidet das Berufungsgericht endgültig. Bejaht es die Vorgangsweise des Erstgerichts, liegt darin kein Fehler des Berufungsverfahrens, den Sie beim Obersten Gerichtshof geltend machen könnten.
Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Nein. Wenn Sie vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Zeugenaussagen oder Gutachten nicht auseinandergesetzt, bekämpfen Sie in Wahrheit die Beweiswürdigung. Diese kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.
Nein. Wenn mehrere Abläufe denkbar sind und das Gericht einen davon für wahrscheinlicher hält, ist das eine Frage der Beweiswürdigung. Solange diese Bewertung logisch möglich ist, können Sie sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr angreifen.
Wendet die beklagte Seite ein, dass Sie den Schaden mitverschuldet haben, darf das Gericht nicht bloß über den Grund des Anspruchs vorweg entscheiden. Es muss gleichzeitig klären, ob ein Mitverschulden vorliegt und in welchem Verhältnis der Schaden geteilt wird.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.03.2019, 11 R 36/19z-85
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.672 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob81/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr. Peter Bibiza M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen 127.424,83 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2019, GZ 11 R 36/19z-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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