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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 83/17t

Worum es ging: Darf ich den ganzen Preis zurückhalten, bis der Mangel behoben ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.

Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.

Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.

Wenn Sie eine Verbesserung verlangen, dürfen Sie dafür eine angemessene Frist setzen. Sie dürfen aber nicht darüber hinaus bestimmen, wie, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen gearbeitet wird, wenn das nicht schon der Vertrag vorsieht. Stellen Sie trotzdem solche Bedingungen, behalten Sie zwar Ihr Recht auf Verbesserung, dürfen aber das Entgelt nicht mehr deshalb zurückhalten.

Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.

Ja. Auch wenn Sie das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen haben, dürfen Sie die ganze Gegenleistung verweigern, bis der Unternehmer den Mangel verbessert hat. Die Grenze bildet nur der Rechtsmissbrauch.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Wie ein Vertrag oder eine andere Urkunde zu verstehen ist, entscheiden in der Regel die ersten beiden Instanzen abschließend. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung den Sprachregeln oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht oder krass unrichtig ist.

Ja. Solange das Werk mangelhaft ist, dürfen Sie als Besteller den gesamten noch offenen Werklohn zurückbehalten. Lassen Sie die Verbesserung aber endgültig nicht zu, wird der Werklohn fällig und Sie müssen zahlen.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 11.101 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

5Ob83/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bertram Maschke, Dr. Michaela Moser-Maschke, Rechtsanwälte in Radstadt, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 231.510,45 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 213.406,16 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2017, GZ 6 R 219/16t-57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. September 2016, GZ 1 Cg 88/14d-51, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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