Nach welchem Zweck richtet sich der Umfang meines Wegerechts?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Wie weit ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit reicht, richtet sich nach dem Zweck, den sie bei ihrer Einräumung hatte. Ändern Sie die Nutzung Ihres Grundstücks, darf daraus für das belastete Grundstück keine erhebliche Mehrbelastung entstehen. Der Wechsel von der Landwirtschaft zur Zimmervermietung wurde als solche Mehrbelastung angesehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 12.11.2020 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Dienstbarkeiten; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Fruchtgenußrecht an ideellen Liegenschaftsteilen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dienstbarkeitsstreitigkeiten zwischen den Streitteilen als Grundnachbarn, die von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeiten abhängt, ist von typischer Einzelfallabhängigkeit geprägt.OGH 2 Ob 280/00s, 25.10.2000
- Hier: Frage, inwieweit der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen.OGH 9 Ob 1583/95, 31.01.1996
- Weil das Berufungsgericht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu dem im § 484 ABGB vorgezeichneten Interessenausgleich entschieden hat.OGH 3 Ob 1517/86, 17.09.1986
- Die Klage des Dienstbarkeitsberechtigten nach § 523 ABGB auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit ist gegen alle Eigentümer des dienenden Gutes zu richten; gegen einen Störer ist nur mit Leistungsklage vorzugehen.OGH 3 Ob 1520/85, 16.10.1985
- Begriff der "ungemessenen Dienstbarkeit"; Änderung des Widmungszwecks des herrschenden Gutes (§ 484 ABGB).OGH 4 Ob 1527/84, 23.10.1984
- Bei der Auslegung des Titels ist der Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten; eine Änderung des Widmungszweckes darf nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung des dienenden Grundstückes führen. Der Betrieb einer Fremdenpension (Privatzimmervermietung) stellt eine solche Mehrbelastung - auch bei nicht gewerblicher Ausübung - gegenüber der Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken dar.OGH 1 Ob 1525/84, 31.08.1984
- Verpflichtung des Wegeservitutsbelasteten gegenüber dem Servitutsberechtigten in Ansehung von Behinderungsverhalten dritter Personen und Benützungsbefugnisse der Eigentümer des Servitutsweges.OGH 6 Ob 1522/84, 28.06.1984
- Erlöschen der Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch (§ 1479 ABGB) bzw gemäß § 1488 ABGB.OGH 2 Ob 1503/84, 27.03.1984
- Unzulässige Verbreiterung eines Dienstbarkeitsfahrweges.OGH 2 Ob 1509/83, 17.01.1984
- Umfang des Wohnungsrechtes.OGH 6 Ob 1508/83, 20.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 5 Ob 194/20w, 12.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 108/19m, 24.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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