OGH 5 Ob 194/20w
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht die Beweise in meinem Exekutionsverfahren nochmals?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof überprüft auch im Exekutionsverfahren nur Rechtsfragen, nicht die Tatsachen. Er geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat, und ist an dessen Würdigung gebunden. Anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf Urkunden beruht.
Ja, soweit es nötig ist, um den Weg mit den heute üblichen Fahrzeugen Ihres Betriebs zu befahren. Bei der Frage, was Sie brauchen, sind auch die Erfordernisse einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen. Ist das Recht nicht auf Dauer eingeräumt und wird der Eigentümer durch die Schotterung benachteiligt, gilt ein strengerer Maßstab.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Wie weit ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit reicht, richtet sich nach dem Zweck, den sie bei ihrer Einräumung hatte. Ändern Sie die Nutzung Ihres Grundstücks, darf daraus für das belastete Grundstück keine erhebliche Mehrbelastung entstehen. Der Wechsel von der Landwirtschaft zur Zimmervermietung wurde als solche Mehrbelastung angesehen.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Das hängt vom Einzelfall ab. Ob Ihnen als Wegeberechtigtem ein Tor zumutbar ist, wird durch eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung von Art und Zweck des Rechts beurteilt. Auch ein unversperrtes Tor, ein Gatter oder einen Schranken müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leibnitz, 14.01.2020, 5 C 29/18w-40
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 22.06.2020, 6 R 52/20s-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 484 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 10.004 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.11.2020
Geschäftszahl
5Ob194/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, 2. M*****, beide vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2020, GZ 6 R 52/20s-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 14. Jänner 2020, GZ 5 C 29/18w-40, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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