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Muss ich selbst nachschauen, ob mich jemand geklagt hat?

günstig für Beklagter betrifft Beklagter, Schuldner, Abwesende
Nein. Niemand muss sich darum kümmern, ob ein Dritter eine Klage gegen ihn einbringen will oder eingebracht hat. Sie müssen weder Amtsblätter durchsuchen noch sonst Erhebungen anstellen. Ihre Sorgfaltspflichten gelten nur innerhalb des Verfahrens.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

§ 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat; sie trifft aber nicht ein Verhalten außerhalb des Vorprozesses. Niemand ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen, oder eine Klage eingebracht hat. Man kann von niemanden verlangen, daß er Amtsblätter durchsucht, ob nicht irgendjemand auf den Gedanken gekommen ist, ihn zu klagen, oder sonstige Erhebungen anzustellen, ob ein anderer ihn geklagt hat (Kurator).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Eigene Klage neben fremdem Verfahren

Sie dürfen selbst klagen, solange noch kein vollstreckbarer Titel besteht. Auf den Ausgang eines Verfahrens, das jemand anderer führt, müssen Sie nicht warten. Das gilt besonders dann, wenn verschiedene Anwälte die Ansprüche unterschiedlich begründen und der Ausgang deshalb nicht derselbe sein muss.

günstig für Kläger Zug um Zug im Prozess

Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.

Verwandte Fragen

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