OGH 4 Ob 37/17w
Worum es ging: Bekomme ich meine Zahlung zurück, wenn die Vollmacht fehlte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel ja, und zwar von dem, der das Geld erhalten hat, sofern in der Annahme keine Genehmigung des Geschäfts liegt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Empfänger seinerseits einen Vertrag mit dem vollmachtslos Handelnden geschlossen hatte, daraus Anspruch auf das Geleistete hatte und Ihre Zahlung aus seiner Sicht die Erfüllung dieses Vertrags war. Gegen einen Vertreter, der nur Zahlstelle war, besteht kein Anspruch.
Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.
Ja. Auch wenn das Konsumentenschutzgesetz auf Ihr fremdfinanziertes Geschäft nicht unmittelbar anwendbar ist, können Sie Einwände gegen den Unternehmer sinngemäß auch dem Geldgeber entgegenhalten. Voraussetzung bleibt aber, dass die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Ja, in Höhe ihrer Bereicherung. Hat ein Prokurist für seinen Geschäftsherrn ein nichtiges Darlehensgeschäft abgeschlossen, ist der Geschäftsherr dadurch bereichert, dass er über den Geldbetrag uneingeschränkt verfügen konnte.
Ja. Hat die Bank nur den Kauf finanziert und sonst nichts damit zu tun, können Sie ihr Einwände aus dem gescheiterten Anlagegeschäft nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag ohne die Finanzierung nie geschlossen hätten. Anders ist es nur, wenn die Bank für die Anlage geworben, besonderes Vertrauen geschaffen oder das Projekt mitentwickelt hat.
Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.
Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.
In der Regel nicht an den Geldgeber. Treten Sie als Verbraucher wirksam vom Geschäft zurück und erlischt deshalb auch der Kreditvertrag, kann der Geldgeber von Ihnen üblicherweise nicht die Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrags verlangen. Er kann nur verlangen, dass Sie ihm Ihren Anspruch gegen den Unternehmer abtreten.
Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Ja. Haben Sie eine risikoreiche Beteiligung mit einem Kredit finanziert, können Sie Einwände aus dem Beteiligungsgeschäft der Bank nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn beide Geschäfte wirtschaftlich zusammengehören. Anders ist es nur, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Finanzierers beschränkt, sondern selbst am Projekt mitwirkt.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 03.06.2015, 4 C 153/13g-52
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 22.06.2016, 35 R 220/15k-57
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1435 ABGB § 901 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 13.453 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Geschäftszahl
4Ob37/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. H***** W*****, vertreten durch Dr. Walther Leeb, Rechtsanwalt in Wien, der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei 1. Mag. J***** S*****, 2. V***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch MMag. Michael Sruc, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.000 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2016, GZ 35 R 220/15k-57, womit das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Juni 2015, GZ 4 C 153/13g-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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