Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 174/25v
Worum es ging: Kann ich vor Gericht amtliches Handeln des Staates untersagen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sich als Nachbar gestört fühlt, kann grundsätzlich vor dem Zivilgericht klagen. Läuft die Klage aber in Wahrheit darauf hinaus, dem Staat amtliches Handeln zu verbieten, ist der Weg zu den Gerichten verschlossen. Das Gericht darf über ein solches Begehren nicht entscheiden.
Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.
Justiz und Verwaltung müssen getrennt bleiben: Dieselbe Stelle darf nicht beides zugleich sein, und über dieselbe Frage dürfen nicht beide entscheiden. Es ist aber erlaubt, dass Sie in einem Streitfall den einen Anspruch bei Gericht und einen anderen bei der Behörde geltend machen, wenn sie auf verschiedenen Grundlagen beruhen.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Ein Zivilgericht darf der Vollzugsbehörde nicht verbieten, eine Strafhaft weiter zu vollziehen, und keine Enthaftung anordnen. Es darf auch dem Strafgericht keine Weisung erteilen, weil die Richter dort unabhängig sind. Über die Haft entscheiden daher nur die Strafgerichte und die Vollzugsbehörden.
Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.
Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.
Sie können verlangen, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, und diesen Anspruch auch im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Das Datenschutzgesetz steht dem nicht entgegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 31.07.2025, 9 Cg 18/25d-17
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 10.09.2025, 1 R 91/25w-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Geschäftszahl
6Ob174/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. H*, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Auskunft, 100 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 1 R 91/25w-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 31. Juli 2025, GZ 9 Cg 18/25d-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird in Ansehung der begehrten Auskunft (Punkt I. des Klagebegehrens) nicht Folge gegeben.
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