Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2020 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 47/19y

Worum es ging: Wie streng wird geprüft, ob ein Richter befangen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Frage, ob Befangenheit vorliegt, wird ein strenger Maßstab angelegt. Grund dafür ist das Ansehen der Justiz.

Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn eine Klage, eine Beschwerde oder eine Anzeige eingebracht hat. Allein deshalb ist er nicht befangen.

Befangenheit bedeutet, dass eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche innere Beweggründe gehemmt wird. Dass Richter an einer Rechtsauffassung festhalten, die sie in einer früheren Entscheidung vertreten haben, ist kein Grund für eine Befangenheit.

Jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam, ist nichtig und wird aufgehoben. War der Richter von Beginn an beteiligt, wird das Verfahren ab der Zustellung der Klage aufgehoben, bei einem Richterwechsel ab seinem Eintritt. Handlungen, die er noch völlig unvoreingenommen gesetzt hat, können davon ausgenommen werden.

Es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, ein Richter lasse sich von etwas anderem als der Sache leiten. Schon dieser Anschein soll nicht aufkommen.

Ein Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn er mit dem Vertreter einer Partei verwandt oder verschwägert ist, nicht nur bei einem solchen Verhältnis zur Partei selbst. Eine Freundschaft zum Vertreter kann Zweifel an der Unbefangenheit begründen, in der Regel aber nur dann, wenn der Richter selbst erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln. Auf eine Freundschaft allein können Sie sich daher meist nicht stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 19 JN § 24 JN § 25

Entscheidungstext

40 Absätze, 8.377 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

8ObA47/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ao. Univ.-Prof. Dr. P***** H*****, vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei 1. U*****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Univ.-Prof. Dr. E***** H*****, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 12.326,80 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Juni 2019, AZ 8 Nc 8/19z, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen zwei Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird in Ansehung der Ablehnung des Richters des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. ***** teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail