Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 144/22s
Worum es ging: Kann ich einen Richter ablehnen, der einen Zeugen gut kennt?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Richter kann vor allem dann abgelehnt werden, wenn er zu einer Partei oder deren Vertreter eine private Nähe hat, die von außen betrachtet den Anschein einer Voreingenommenheit erweckt. Auch eine Nähe zu einem Zeugen kann genügen, weil sie die Bewertung widersprüchlicher Aussagen beeinflussen oder zumindest diesen Anschein erwecken kann.
Bei der Frage, ob Befangenheit vorliegt, wird ein strenger Maßstab angelegt. Grund dafür ist das Ansehen der Justiz.
Befangenheit bedeutet, dass eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche innere Beweggründe gehemmt wird. Dass Richter an einer Rechtsauffassung festhalten, die sie in einer früheren Entscheidung vertreten haben, ist kein Grund für eine Befangenheit.
Befangen ist ein Richter, der sich nicht von sachlichen, sondern von anderen Beweggründen leiten lässt. Es genügt schon, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein entstehen könnte, dass andere als rein sachliche Überlegungen mitspielen. Im Zweifel ist Befangenheit anzunehmen.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Die Ablehnung eines Richters bildet einen eigenen Zwischenstreit. Über dessen Kosten wird nach den Regeln des Ausgangsverfahrens entschieden, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verfahren später ausgeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck, 05.07.2022, 8 Nc 5/22p-4
Zitierte Paragrafen
JN § 19 JN § 24 JN § 25 ZPO § 51
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.475 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
1Ob144/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. Dr. M*, 3. D* und 4. S*, sämtliche vertreten durch die Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. M*, vertreten durch Dr. Ganner Lawfirm Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. H*, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 853.409 EUR sA (Erstkläger), 79.778,25 EUR sA (Zweitklägerin), je 11.963,94 EUR sA (Drittklägerin und Viertkläger), über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2022, GZ 8 Nc 5/22p-4, mit welchem der Ablehnungsantrag der Rekurswerber gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck * und den Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck * abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).