Zählt auch eine Freundschaft des Richters zum Anwalt als Befangenheit?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Zivilverfahrens, Rechtsanwälte
Ein Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn er mit dem Vertreter einer Partei verwandt oder verschwägert ist, nicht nur bei einem solchen Verhältnis zur Partei selbst. Eine Freundschaft zum Vertreter kann Zweifel an der Unbefangenheit begründen, in der Regel aber nur dann, wenn der Richter selbst erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln. Auf eine Freundschaft allein können Sie sich daher meist nicht stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenheitsgründe (§ 19 Z 2 JN) ein Freundschaftsverhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter als zureichender Grund angesehen werden, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, allerdings regelmäßig nur dann, wenn der betroffene Richter auf Grund des Ablehnungsantrages oder im Wege einer Selbstablehnung erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lebensgefährte des Richters ist (geschäftsführender) Gesellschafter der Vertreterin der Beklagten.OGH 2 Nc 26/25h, 19.05.2025
- Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach § 20 Abs 1 Z 2 JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten besteht.OGH 2 Nc 31/24t, 23.05.2024
- Hier: Enger freundschaftliche Kontakt zum Vertreter einer Partei.OGH 2 Nc 5/24v, 24.01.2024
- Hier: langjähriger Lebensgefährte des Senatsmitglieds ist geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Zweitnebenintervenientin.OGH 2 Nc 82/23s, 06.11.2023
- Die Ausgeschlossenheit gilt auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens.OGH 2 Nc 47/23v, 13.06.2023
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- Hier: Ehemann der Richterin als potentiell Regresspflichtiger aus einem Amtshaftungsanspruch.OGH 2 Nc 47/23v, 13.06.2023
- Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen, sondern bei Vorliegen der in § 20 Abs 1 Z 2 JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen.OGH 2 Nc 47/23v, 13.06.2023
- Im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht.OGH 2 Nc 47/23v, 13.06.2023
- Auch die gemeinsame Tätigkeit eines Richters und eines Vertreters der Rechtswissenschaft in einer von einem konkreten Verfahren nicht betroffenen Institution begründet im Allgemeinen nicht den Anschein einer Befangenheit.OGH 2 Nc 17/19a, 29.04.2019
- Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird.OGH 6 Ob 176/13w, 24.10.2013
- Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters.OGH 5 Ob 93/13g, 20.09.2013
- Hier: Im Verhältnis zu Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren.OGH 9 Nc 40/12z, 17.12.2012
- Regelmäßig ist alleine in einem ‑ oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ oder Fortbildung ‑ freundschaftlich‑kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten kein Befangenheitsgrund zu sehen, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen.OGH 9 Nc 39/12b, 17.12.2012
- Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten.OGH 1 Nc 102/02v, 30.09.2002
- Richter sind daher auch in Rechtssachen, in denen ihr Ehegatte als Bevollmächtigter einer Partei auftritt, ausgeschlossen.OGH 9 ObA 5/92, 12.02.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 5 Ob 163/24t, 23.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 47/19y, 27.02.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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