Kann ich neue Tatsachen erst im Rechtsmittel gegen die Zurückweisung vorbringen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung wegen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit nach der Brüssel IIa‑VO.OGH 9 Ob 12/22p, 24.03.2022
- Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit.OGH 4 Ob 136/19g, 22.08.2019
- Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- Hier: Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit nach der EuGVVO.OGH 6 Ob 146/17i, 26.09.2017
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Gemäß § 42 Abs 1 JN ist nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen.OGH 9 Ob 75/16v, 20.04.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 3 Ob 1/19x, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 42
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft eines früheren Urteils dann nicht ausgeschlossen, wenn es mit dem Streitstoff des ersten Verfahrens nicht zusammenhängt. Nur was schon zum ersten Verfahren gehört hat, ist erledigt.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.