Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 194/24a
Worum es ging: Wird mein Antrag abgewiesen oder ins falsche Verfahren geschickt?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Haben die Vorinstanzen von sich aus geprüft, ob der Streit überhaupt vor die Gerichte gehört, darüber aber nicht ausdrücklich entschieden, darf das Höchstgericht diese Frage nochmals prüfen. Sie ist damit nicht endgültig erledigt.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Das Gesetz nennt für einzelne Hindernisse, die einem gerichtlichen Verfahren entgegenstehen, bestimmte Folgen. Nach Rechtsprechung und Lehre gelten diese Folgen für alle solchen Hindernisse gleichermaßen.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.
Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.
Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.
Fällige Akontozahlungen können auch dann noch eingehoben werden, wenn über die betroffenen Aufwendungen bereits abgerechnet wurde, aber Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig und richtig ist. Solange das Ergebnis der Abrechnung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge weiter zahlen.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 11.05.2024, 11 Cg 7/21m-56
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.07.2024, 11 R 109/24s-66
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1479 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 56 ZPO § 405 ZPO § 50 ZPO § 510
Entscheidungstext
84 Absätze, 35.710 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob194/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG *, vertreten durch ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J*, geboren am *, vertreten durch MMag. (FH) Alexander Edelhauser, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.268,34 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 19.090,53 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 23.177,81 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2024, GZ 11 R 109/24s-66, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 2024, GZ 11 Cg 7/21m-56, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin geändert, dass das Teilurteil des Erstgerichts lautet:
„Die Klageforderung besteht mit 575,79 EUR zu Recht.
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