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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2022

OGH 10 Ob 47/22t

Worum es ging: Wie weit reicht ein Wegerecht, das durch Nutzung entstanden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Umfang richtet sich danach, wozu das fremde Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, also was der Berechtigte in dieser Zeit gebraucht hat. Ist die Ersitzung abgeschlossen, zählen bei einem nicht genau festgelegten Recht die jeweiligen Bedürfnisse des begünstigten Grundstücks. Die Grenzen der Ausübung sind hier aber besonders genau zu beachten.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.

Nein. Ist der Umfang eines Wegerechts nicht im Vertrag festgelegt, richtet er sich nach der Art und der Bewirtschaftung Ihres Grundstücks zu jenem Zeitpunkt, als das Recht eingeräumt oder ersessen wurde. Ändern Sie die Nutzung später, dürfen Sie das Geh- und Fahrrecht deswegen nicht ausweiten. Eine Anpassung an die technische Entwicklung ist aber grundsätzlich zulässig.

Ja. Solange sich die Betriebsform nicht wesentlich ändert, richtet sich der Umfang des Fahrrechts nach Ihrem jeweiligen Bedarf, soweit der belastete Eigentümer dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Modernisierung des Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang gilt nicht als Änderung der Betriebsform.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein. Die Bewertung, die Sie in der Klage vorgenommen haben, bindet das Gericht, die Gegenseite und Sie selbst. Auch ein Begehren, das Sie bloß sprachlich und nicht inhaltlich ändern, führt zu keiner neuen Bewertung.

Grundsätzlich nein. Wurde das Wegerecht für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumt, dürfen Sie nicht einfach weitere Grundstücke dazunehmen. Eine Ausnahme gilt nur für ein geringfügiges Teilstück, etwa wenn Grund wegen der Verlegung einer öffentlichen Straße hinzugekommen ist.

Dann ist eine Erweiterung nicht zulässig. Sind Art und Ausmaß Ihres Rechts im Titel eindeutig bestimmt, dürfen Sie es nicht darüber hinaus ausdehnen. Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass ein so festgelegtes Recht niemals eingeschränkt werden dürfte.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 56 ZPO § 46 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 8.595 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

10Ob47/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, und 2. C*, beide vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Perg, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. Juni 2022, GZ 21 R 51/22s-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 21. Dezember 2021, GZ 12 C 542/20i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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