Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 170/25w
Worum es ging: Muss im Urteil ein genauer Unterhaltsbetrag stehen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil über rückständigen Unterhalt muss einen bestimmten Betrag nennen. Ein Zusatz, dass allfällige Zahlungen abzuziehen sind, genügt nicht, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Sie dürfen nur zu dem verurteilt werden, was Sie tatsächlich schulden.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Das Gericht, das über den Unterhalt für ein Kind entscheidet, kann den Vater auch für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit zur Zahlung verpflichten. Ein eigenes Verfahren ist dafür nicht nötig.
Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Haben Sie statt einer Abänderung die Aufhebung beantragt, muss das nicht verbessert werden. Das gilt, wenn nach dem Inhalt Ihres Rechtsmittels kein Zweifel daran bestehen kann, welche Änderung Sie anstreben.
Eine Rückzahlung von Lohnsteuer erhöht die Mittel, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen, und wird daher eingerechnet. Sie wird auf das ganze Jahr aufgeteilt, in dem sie zugeflossen ist.
Nur zum Teil. Bei Unterhalt für die Vergangenheit werden alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter berücksichtigt. Entscheidend ist, ob Sie diese Leistungen auch dann erbracht hätten, wenn Sie schon damals von der höheren Pflicht gewusst hätten. Im Zweifel wird das nicht angenommen.
Hat ein Elternteil neben dem festgesetzten Geldunterhalt freiwillig Sachleistungen erbracht, ist zu prüfen, ob er das auch getan hätte, wenn er damals von der später erhöhten Pflicht gewusst hätte. Im Zweifel wird eine solche Absicht nicht angenommen. Diese Leistungen werden dann nicht abgezogen.
Ob und wie weit anrechenbare Leistungen berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Alle Bedürfnisse müssen dabei ausgewogen gedeckt bleiben. Wird ein Bereich ohne sachlichen Grund übermäßig bedient, darf das nicht zu einer Kürzung in einem anderen Bereich führen.
Der Unterhalt hat den gesamten Lebensbedarf abzudecken, und zwar ausgewogen und passend zu den Lebensverhältnissen. Es darf nicht sein, dass ein Bereich ohne sachlichen Grund weit über das Nötige hinaus bedient wird und dafür ein anderer zu kurz kommt.
Haben Sie den Unterhalt beantragt, solange Sie noch nicht volljährig waren, entscheidet dasselbe Gericht weiter darüber. Daran ändert sich nichts, wenn Sie während des Verfahrens volljährig werden.
Für den Unterhalt zählt nicht einfach das, was im Einkommensteuerbescheid steht. Die steuerlichen Werte allein sind für die Berechnung nicht maßgeblich. Das Gericht ermittelt die Grundlage eigenständig.
Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Unterhalt kann auch durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden, die der Zahlungspflichtige selbst erbringt oder bezahlt. Dazu zählt die Bezahlung von Wohnkosten wie Betriebskosten, Reparaturen, Strom, Gas oder Telefon, ebenso Wirtschaftsgeld an die Person, die den Haushalt führt. Auch ein dem Alter und den Verhältnissen angemessenes Taschengeld gehört dazu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 30.07.2024, 41 Pu 44/19t-157
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 16.06.2025, 54 R 114/24x-167.3
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Geschäftszahl
8Ob170/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. S*, geboren * 2008, *, und 2. der minderjährigen H*, geboren * 2009, diese in Obsorge der Mutter M*, beide Antragsteller vertreten durch Dr. Herbert Schöpf LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters W*, vertreten durch Mag. Andrea Pegger, BSc., Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Juni 2025, GZ 54 R 114/24x-167.3, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Juli 2024, GZ 41 Pu 44/19t-157, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Spruchpunkt 1) dahin abgeändert, dass der Vater schuldig ist, einen Unterhaltsrückstand hinsichtlich des Erstantragstellers S* für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juni 2025 in Höhe von 13.351,90 EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen; im Übrigen wird die Entscheidung des Rekursgerichts bestätigt.
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