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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2019

OGH 5 Ob 92/19v

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Werden Ihre Einkünfte über längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt, sodass Sie keinen Unterhalt zahlen können, müssen Sie versuchen, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihnen Vermögen zur Verfügung stand, mit dem Sie die Einkommensquelle hätten schaffen können, und Sie deshalb kein Darlehen hätten aufnehmen müssen.

Eine Rückzahlung von Lohnsteuer erhöht die Mittel, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen, und wird daher eingerechnet. Sie wird auf das ganze Jahr aufgeteilt, in dem sie zugeflossen ist.

Ja. Unterlassen Sie aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen, den Antrag auf eine staatliche Leistung, wird Ihnen dieses mögliche Einkommen für den Unterhalt angerechnet. Ihre Lebensgemeinschaft müssen Sie dafür nicht aufgeben; dann werden Sie aber unter Umständen einen Teil dessen, was Ihnen Ihr Lebensgefährte gibt, für den Unterhalt der Kinder verwenden müssen.

Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.

Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.

Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.

Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.

Der gesenkte Steuersatz von 40, 33 oder 25 Prozent wird mit dem halben Unterhaltsbetrag multipliziert; um diesen Betrag sind Sie zu entlasten. Dabei ist zu beachten, ob der Unterhalt zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet. Die Entlastung erfolgt zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag und, soweit dieser nicht reicht, über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Ja. Wer Unterhalt zahlt, muss jedes Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen. Die fünfjährige Frist des Steuerrechts ändert daran nichts.

In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 17 EStG 1988 § 129 EStG 1988 § 33 EStG 1988 § 66

Entscheidungstext

76 Absätze, 38.764 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Geschäftszahl

5Ob92/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*****, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. April 2019, GZ 23 R 108/19h-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Haag vom 21. Februar 2019, GZ 307 Pu 299/18f-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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