Darf mein Vater Kinder aus zweiter Ehe bevorzugen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern.OGH 10 Ob 112/08f, 24.02.2009
- Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409).OGH 7 Ob 223/08g, 17.12.2008
- Der zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil, der Kinder im eigenen Haushalt vollständig betreut, hat daher seine Lebensverhältnisse derart zu gestalten, dass er auch seiner Geldalimentationspflicht gegenüber den anderen Kindern, die nicht in seinem Haushalt betreut werden, angemessen nachkommen kann. Steht aber der unterhaltsberechtigten Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann kann sie zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen.OGH 1 Ob 7/04t, 25.06.2004
- Ebenso widerspricht es diesem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Verminderung der Leistungsfähigkeit nur zu Lasten der Kinder aus der Vorehe geht.OGH 7 Ob 615/91, 14.11.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Weil der Verfassungsgerichtshof die frühere Regelung aufgehoben hat. Der Unterhalt wird zwar weiterhin nach Leistungsfähigkeit und Bedürfnissen bemessen, bei getrennten Haushalten aber um jenen Teil von Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe gekürzt, der den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten soll.
Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.