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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 72/25h

Worum es ging: Kann ich im Unterhaltsstreit bis zum Höchstgericht gehen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Müssen Sie Unterhalt zahlen, können Sie die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Auto zur Arbeit im Allgemeinen nur dann abziehen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können. Sonst mindern diese Kosten die Grundlage für den Unterhalt nicht.

Für den Unterhalt zählt das monatliche Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und Abgaben. Der Unterhalt, den er selbst zu zahlen hat, wird davor nicht abgezogen. Maßgeblich ist also das Nettoeinkommen vor Abzug der Unterhaltsleistungen.

Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.

Bekommt der Unterhaltspflichtige Reisekosten nur als Ersatz für tatsächlichen Aufwand, zählt dieser Betrag nicht zum Einkommen. Er fließt daher nicht in die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ein.

Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.

Auch Leistungen, die der Unterhaltspflichtige nicht in Geld erhält, zählen zu seinem Einkommen. Darf er zum Beispiel das Firmenauto privat nutzen, fließt dieser Vorteil in die Grundlage für die Unterhaltsberechnung ein.

Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Auto können Sie nicht zur Gänze von der Berechnungsgrundlage abziehen. Sonst wären Sie gegenüber anderen Arbeitnehmern bessergestellt. Welcher Betrag je gefahrenem Kilometer abgezogen wird, hängt vom einzelnen Fall ab.

Ob und in welchem Ausmaß beim Unterhaltspflichtigen besondere Belastungen zu berücksichtigen sind, entscheiden die Gerichte nach dem einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof überprüft das im Regelfall nicht. Diese Frage lässt sich also meist nicht bis zum Höchstgericht bringen.

Bei der Unterhaltsberechnung gelten monatliche Fahrtkosten von etwa 140 Euro als überdurchschnittlich. An diesem Wert orientieren sich die Gerichte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101 AußStrG § 62 AußStrG § 71 EStG 1988 § 3

Entscheidungstext

40 Absätze, 14.572 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

8Ob72/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren * 2012, *, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 14. November 2024, GZ 2 R 154/24h-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 12. August 2024, GZ 1 Pu 37/20g-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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