Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 110/24b
Worum es ging: Steigt der Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen unbegrenzt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Zahlt der Unterhaltspflichtige ohnehin deutlich mehr, als der übliche Bedarf ausmacht, wird ein zusätzlicher Sonderbedarf streng geprüft. Sie müssen dann darlegen, dass Sie diese Kosten trotz der hohen laufenden Zahlungen nicht selbst tragen können. Das gelingt etwa, wenn der Überhang bereits für anderen anerkannten Sonderbedarf aufgebraucht ist.
Ein Sonderbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch dann muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss ein Betrag verbleiben, der seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen entspricht.
Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.
Lebt Ihr Kind im Ausland, muss der Unterhalt zu den dortigen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft passen. Gleichzeitig soll das Kind am Lebensstandard des in Österreich lebenden Elternteils teilhaben. Beide Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen.
Sonderbedarf ergibt sich aus jenen Umständen des Einzelfalls, die beim Regelbedarf bewusst nicht berücksichtigt wurden. Er geht also über das hinaus, was jedes Kind gleichen Alters braucht.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Das internationale Abkommen über das Unterhaltsrecht wird immer angewendet, auch wenn der Fall gar keine Verbindung zu einem anderen Vertragsstaat hat. Das dadurch bestimmte Recht muss nicht das Recht eines Vertragsstaats sein. Es gilt auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Abkommen nicht beigetreten sind.
Lebt der Zahlungspflichtige gewöhnlich in einem anderen Staat, kommt es für das anwendbare Recht auf den Zeitpunkt an, in dem das Verfahren eingeleitet wurde. Für Unterhalt, der schon früher fällig war, gilt das nicht: Dafür zählt jenes Recht, das die Beziehung damals geregelt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 26.06.2024, 1 FAM 21/24k-28
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 03.09.2024, 15 R 292/24b-35
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
57 Absätze, 19.259 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Geschäftszahl
9Ob110/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Familienrechtssache des Antragstellers C*, geboren am * 2005, *, vertreten durch Daniel Schwarzl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner DI Dr. C*, geboren am * 1969, *, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. September 2024, GZ 15 R 292/24b-35, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 26. Juni 2024, GZ 1 FAM 21/24k-28, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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