Wird mir mehr angerechnet, obwohl ich nicht arbeitsunwillig bin?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz und damit in Zusammenhang stehende temporäre Aufgabe der Tätigkeit als Lehrer.OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024
- Wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, dann ist der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert.OGH 6 Ob 157/18h, 25.10.2018
- Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
- Zur Obliegenheit, sich dauernd und intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen, gehört auch die Pflicht, sich die vom Arbeitsmarkt geforderten Sprachkenntnisse anzueignen.OGH 10 Ob 59/14w, 21.10.2014
- Das Recht auf freie Berufswahl darf das Recht des Unterhaltsberechtigten auf angemessenen Unterhalt nicht völlig in den Hintergrund drängen. Die Anforderungen an die Anspannung steigen dabei mit dem Umfang der Sorgepflichten.OGH 1 Ob 81/10h, 06.07.2010
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- Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.OGH 5 Ob 161/09a, 13.10.2009
- Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten.OGH 7 Ob 121/07f, 20.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047550 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 10 Ob 49/24i, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
- OGH 4 Ob 139/19y, 22.08.2019
- OGH 5 Ob 92/19v, 31.07.2019
- OGH 5 Ob 25/19s, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 112/18y, 04.07.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 76/18x, 24.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
- OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Auch bei selbst verschuldetem Jobverlust darf nicht einfach angenommen werden, dass Ihnen das frühere Einkommen weiterhin zur Verfügung steht. Das Gericht muss feststellen, was Sie mit Ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten am Arbeitsmarkt in diesem Zeitraum wirklich verdienen könnten.