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Wer muss beweisen, dass ein verschwundener Vater nichts zahlen kann?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Kinder, Mütter, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
Der Unterhaltspflichtige selbst muss beweisen, dass er trotz Einsatz aller Kräfte nicht leisten kann; das Kind muss Abstammung, Bedarf und das Wissen des Pflichtigen um seine Pflicht dartun. Diese Grundsätze gelten auch bei der erstmaligen Festsetzung, sofern sich die Verhältnisse zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts noch feststellen lassen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die Anspannungstheorie (§ 140 Abs 1 ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts durch Titel bemessenen Unterhalts anzuwenden, sondern auch bei der erstmaligen Festsetzung, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Kenntnis von der Unterhaltspflicht

Unterhalt kann nur dann nach einem möglichen statt nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen werden, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Pflicht weiß. Weiß eine abwesende Person nachweislich nichts davon, genügt es nicht, dass ihr gerichtlich bestellter Vertreter davon Kenntnis hat. Denn diese Berechnungsweise setzt ein Verschulden oder die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit voraus.

günstig für Unterhaltspflichtiger Beweislast beim Wiederaufleben des Unterhalts

Ergeben sich im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte, dass Sie bereits selbst für sich sorgen konnten, müssen Sie die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ergibt. Verlangt wird der naheliegende Nachweis, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht erreichbar war und Sie sich vergeblich darum bemüht haben. Das gilt auch, wenn Ihnen ein Einkommen nur zugerechnet wird.

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