Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 214/24t
Worum es ging: Bekommt nach der Scheidung automatisch die Mutter das Kind?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Mutter hat nach einer Scheidung kein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Entscheidend ist allein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Gericht stellt die Umstände bei beiden Elternteilen einander gegenüber und wägt sie in ihrer Gesamtheit ab. Dabei zählt nicht nur, wer das Kind besser versorgen und unterbringen kann. Ebenso wichtig sind gute Erziehung, sorgfältige Beaufsichtigung und günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes.
Ein Kleinkind braucht die Betreuung durch die Mutter und den ständigen Kontakt zu ihr besonders. Ihre Eignung zur Pflege und Erziehung kann deshalb nur aus besonders schwerwiegenden Gründen in Frage gestellt werden.
Weder Mutter noch Vater haben ein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes.
Der Grundsatz, die Erziehung nicht ohne Not zu wechseln, gilt nicht um seiner selbst willen. Er dient dem Wohl des Kindes und ist diesem untergeordnet. Stetigkeit und Dauer gelten nach der Lebenserfahrung als Grundbedingungen für eine gelingende Erziehung.
Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.
Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Alle Änderungen, die während des Verfahrens eintreten, sind daher zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
Allein danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Interesse des Kindes steht über dem Willen der Eltern. Die Obsorge beider Eltern wird also nur angeordnet, wenn die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden.
Auch wenn beide Eltern die Obsorge behalten, muss festgelegt werden, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut. Das ist selbst dann erforderlich, wenn diese Festlegung nur dem Namen nach erfolgt, weil andere Rechtsvorschriften daran anknüpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 26.09.2024, 55 R 68/24i-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 180 AußStrG § 62 AußStrG § 68 AußStrG § 71
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.497 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob214/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen B* 2019, wegen Festlegung der hauptsächlichen Betreuung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C*, diese vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. September 2024, GZ 55 R 68/24i-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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