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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 12/25p

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Das Gericht stellt die Umstände bei beiden Elternteilen einander gegenüber und wägt sie in ihrer Gesamtheit ab. Dabei zählt nicht nur, wer das Kind besser versorgen und unterbringen kann. Ebenso wichtig sind gute Erziehung, sorgfältige Beaufsichtigung und günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes.

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Seit der Gesetzesänderung soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Kommt es dazu, dass die Obsorge bei beiden bleibt, ist vor allem zu entscheiden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Auch diese Entscheidung richtet sich nach dem Wohl des Kindes.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Auch wenn beide Eltern die Obsorge behalten, muss festgelegt werden, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut. Das ist selbst dann erforderlich, wenn diese Festlegung nur dem Namen nach erfolgt, weil andere Rechtsvorschriften daran anknüpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 180 ABGB § 181 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

29 Absätze, 9.808 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.2025

Geschäftszahl

5Ob12/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. A*, 2. S*, beide wohnhaft bei der Mutter C*, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters G*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 42 R 408/24x-94, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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