Wann darf ein Kind zu anderen Betreuern wechseln?
günstig für Pflegeeltern betrifft Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Großeltern
Ein Wechsel der Betreuung ist nur vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Es muss zu erwarten sein, dass sich die Lage und die Zukunftsaussichten des Kindes bei den neuen Betreuungspersonen deutlich verbessern. Maßgeblich sind deren Persönlichkeit, Charakter, erzieherische Fähigkeiten und wirtschaftliche Verhältnisse.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 08.11.2022 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ein Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Pflegeberechtigten und Erziehungsberechtigten den Pflegebefohlenen eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung ihrer Lage und Zukunftserwartungen führen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ganz allgemein gelten für die Maßnahme des Gerichts nach § 181 ABGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des gelindesten Mittels (§ 182 ABGB).OGH 1 Ob 99/17s, 28.06.2017
- Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden Kindergartenalter gelten.OGH 1 Ob 45/16y, 21.06.2016
- Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre.OGH 7 Ob 126/07s, 29.08.2007
- Nach § 176b ABGB darf das Gericht durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a ABGB die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Die Obsorge soll so lange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung im Interesse der Erziehungskontinuität nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig. Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden.OGH 9 Ob 54/06s, 07.06.2006
- Wobei der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist.OGH 6 Ob 35/99m, 25.03.1999
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- Bei einer Erstzuteilung nach § 177 Abs 2 ABGB sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungsverhältnisse und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen.OGH 9 Ob 5/98w, 28.01.1998
- Wenn eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.OGH 9 Ob 324/97f, 05.11.1997
- Wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist.OGH 1 Ob 572/91, 26.06.1991
- Hier: Milieuwechsel zu riskant.OGH 3 Ob 651/86, 04.03.1987
- Die Geltung dieses Grundsatzes kann für erstmalige Sorgerechtsentscheidungen nicht generell abgelehnt werden. Er muss zumindest dort zum Tragen kommen, wo schon bisher eine Erziehungssituation bestanden hat, die wegen des die Sorgerechtsentscheidung veranlassenden Umstandes nicht unbedingt geändert werden muss.OGH 6 Ob 583/83, 19.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047903 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 191/22g, 08.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 142 · Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 177 · Obsorge der Eltern
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