Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 191/22g

Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.

Ein Wechsel der Betreuung ist nur vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Es muss zu erwarten sein, dass sich die Lage und die Zukunftsaussichten des Kindes bei den neuen Betreuungspersonen deutlich verbessern. Maßgeblich sind deren Persönlichkeit, Charakter, erzieherische Fähigkeiten und wirtschaftliche Verhältnisse.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Nicht sofort. Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst veranlasst und rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung beantragt, bleibt diese Maßnahme bis zur Entscheidung des Gerichts aufrecht. Ein Eingriff in die Obsorge ist immer nur das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Abwendung einer Gefährdung nötig ist.

Nein. Sowohl das Gericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger dürfen nur eingreifen, wenn das Wohl des Kindes offenkundig gefährdet ist und der bestehende Zustand geändert werden muss. Eine rein vorbeugend angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten ist nicht zulässig, und ein Wechsel der Obsorge kommt nur als äußerste Notmaßnahme in Betracht.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 181 ABGB § 182 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.859 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Geschäftszahl

5Ob191/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen R* S*, geboren * 2021, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L* S*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2022, GZ 44 R 339/22m-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail