ABGB § 233
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich über den Unterhalt eines ehelichen Kindes wird erst wirksam, wenn ihn das Pflegschaftsgericht genehmigt. Ohne diese Genehmigung können Sie daraus auch nichts eintreiben.
Nein, wenn das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nicht genehmigt hat. Die Zusage, nach der Ausbildung ebenso lange beim Ausbilder zu arbeiten oder sonst die Kosten zurückzuzahlen, ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit und ohne diese Genehmigung ungültig. Ein gewöhnlicher Lehrvertrag braucht die Genehmigung dagegen nicht.
Solange das Pflegschaftsgericht über die Genehmigung eines Mietvertrags eines Minderjährigen nicht entschieden hat, liegt ein unvollständiger Vertrag vor. Mit der Genehmigung wird er voll wirksam, erst mit ihrer Versagung verliert er seine Wirksamkeit. Bis dahin kann gegen den Mieter keine Räumungsklage durchgesetzt werden, die darauf gestützt wird, er habe keinen Titel.
Als Vertragspartner nicht. Über die gerichtliche Genehmigung entscheidet allein das Pflegschaftsgericht und nur nach den Interessen des Kindes; Parteistellung hat dort nur das Kind selbst. Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rechtsmittel aber offen.
Wird ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit vermietet, unterliegt es dem Kündigungsschutz. Die Vermieterin kann das Bestandverhältnis dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert beenden, und die Verwertung der Liegenschaft wird stark eingeschränkt. Eine solche Vermietung ist deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sondern eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung des Gerichts, so wird er erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam. Vorher entfaltet er keine Wirkung.
Nein. Die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts ersetzt keine anderen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne die der Vertrag ungültig ist. Fehlt etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, bleibt der Vertrag unwirksam; das Gericht kann dessen Handeln nicht ersetzen.
Er bleibt vorerst in der Schwebe. Wer den Vertrag für ein Kind abgeschlossen hat, muss nach Treu und Glauben die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, damit klar wird, ob der Vertrag rückwirkend voll wirksam wird oder seine Wirkung verliert. Bleibt die Entscheidung aus, endet ein Mietvertrag auch nicht durch bloßen Zeitablauf.
Muss ein Vertrag vom Gericht genehmigt werden, weil eine schutzberechtigte Person beteiligt ist, ist die Genehmigung nur Voraussetzung der Wirksamkeit und nicht Bestandteil des Vertrags. Mit ihr wird der Vertrag so verbindlich, als wäre er von Anfang an gültig geschlossen worden. Bis zur Entscheidung bleiben die übrigen Beteiligten gebunden; die Genehmigung ändert den Inhalt nicht und sagt nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig ist.
Das Verfahren über die gerichtliche Genehmigung wird ausschließlich im Interesse der schutzberechtigten Person geführt. In die Rechte Dritter greift die bloße Genehmigung nicht ein, daher steht ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine Erledigung, die ihre Rechte tatsächlich verletzt, können sie sich wehren.
Wer als Dritter behauptet, durch einen Vertrag mit einem Minderjährigen in seinen Rechten verletzt zu werden, hat im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung. Sie können dort also nicht mitwirken.
Nein. Handlungen, mit denen nicht über den Anspruch selbst verfügt wird, brauchen keine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dazu zählen etwa das Unterlassen eines Rechtsmittels, das Außerstreitstellen von Tatsachen oder der Verzicht auf eine eigene Zustellung.
Ja. Wird von der bereits genehmigten Klage abgegangen, muss das Gericht erneut zustimmen. Fehlt die Zustimmung, kann der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden. Nicht jede einzelne Prozesshandlung braucht dagegen eine Genehmigung, wohl aber ein Verzicht, ein Anerkenntnis oder ein Vergleich.
Stützt sich eine Amtshaftungssache auf das Verhalten von Richtern eines Gerichts, sind alle Richter dieses Gerichts und des übergeordneten Rechtsmittelgerichts von der Entscheidung ausgeschlossen. Das darüberstehende Oberlandesgericht bestimmt dann ein anderes Gericht.