Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 111/24s

Worum es ging: Kann der Gegner Fehler rügen, die nur mich schützen sollen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Regeln über die Vertretung einer nicht selbst handlungsfähigen Partei schützen nur diese Partei. Nur sie kann sich darauf berufen, dass das Verfahren deshalb fehlerhaft war. Ihr Gegner kann das nicht, schon gar nicht, wenn er den Fehler selbst ausgelöst hat.

Nur wer selbst ohne Vertreter durch ein Verfahren gegangen ist, kann sich darauf berufen, dass das Verfahren deshalb ungültig war. Sein Gegner kann das nicht, vor allem dann nicht, wenn er der Bestellung eines Vertreters damals selbst zugestimmt hat.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, richtet sich allein nach dem, was Sie als Kläger vorbringen. Ob das Erstgericht diese Behauptungen dann auch festgestellt hat, spielt dafür keine Rolle.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 55 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526

Entscheidungstext

41 Absätze, 8.794 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Geschäftszahl

1Ob111/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* und 2. S*, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 15.690,18 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse 3.583,80 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2024, GZ 14 R 17/24h-33.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 12. November 2023, GZ 3 Cg 87/22v-22, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail