Ab welchem Alter zählt der Wunsch meines Kindes stärker?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wunsch. Bei sehr kleinen Kindern bleibt er ohne wesentlichen Einfluss, weil eine Befragung sie überfordern würde. Allein entscheidend ist der Wunsch aber nie, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder das Wohl des Kindes entgegensteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der Wunsch des Kindes in Bezug auf die Zuteilung der Elternrechte und Pflichten ist zwar nach Maßgabe des Alters des Kindes entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend ist dieser Wunsch allerdings nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wie weit die Wünsche berücksichtigt werden können, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 4 Ob 194/25w, 19.05.2026
- Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht.OGH 7 Ob 63/14m, 21.05.2014
- Hier: 4-jähriges Kind.OGH 6 Ob 172/02s, 11.07.2002
- Die Meinung der Kinder, bei welchem Elternteil sie bleiben wollten, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn Kinder dieses Alters (6 und insbesondere 3 Jahre) wären durch eine Befragung nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil in hohem Maße überfordert, und eine solche Befragung könnte sogar ihre seelische Entwicklung gefährden.OGH 1 Ob 50/02p, 02.04.2002
- Die neue Regelung des § 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen.OGH 1 Ob 172/01b, 27.11.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Je älter das Kind, desto eher ist sein Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 172/01b, 27.11.2001
- Ein wichtiges Interesse ist auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar wohlverstandenen Interessen des Kindes gerichtet ist.OGH 1 Ob 172/01b, 27.11.2001
- Auch wenn die Meinung des Kindes allein nicht ausschlaggebend sein muß, soll doch an einem ernstlich geäußerten Streben nach dem Obsorgewechsel nicht vorbeigegangen werden.OGH 3 Ob 554/92, 10.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 23.
- OGH 4 Ob 194/25w, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 176/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/25k, 05.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 68/25s, 22.05.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 97/21g, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 106/20d, 25.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 177 · Obsorge der Eltern
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