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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 194/25w

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.

Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.

Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.

Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wunsch. Bei sehr kleinen Kindern bleibt er ohne wesentlichen Einfluss, weil eine Befragung sie überfordern würde. Allein entscheidend ist der Wunsch aber nie, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder das Wohl des Kindes entgegensteht.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 AußStrG § 57 AußStrG § 62 AußStrG § 66

Entscheidungstext

45 Absätze, 9.675 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

4Ob194/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2016, *, Mutter *, vertreten durch Mag. Michael Leibel, Rechtsanwalt in Wien, Vater *, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisonsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2025, GZ 48 R 171/25i-119, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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