Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 68/25s
Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Einem Kind, das bereits älter ist, soll die Erziehung durch einen bestimmten Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Sein Wunsch allein gibt aber nicht den Ausschlag.
Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.
Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wunsch. Bei sehr kleinen Kindern bleibt er ohne wesentlichen Einfluss, weil eine Befragung sie überfordern würde. Allein entscheidend ist der Wunsch aber nie, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder das Wohl des Kindes entgegensteht.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
Die Obsorge kann neu geregelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Haben Eltern ihre Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Kindschaftsreform 2013 getroffen und wollen nun beide die alleinige Obsorge, liegt schon in dieser Gesetzesänderung eine solche Änderung.
Für eine Änderung müssen Sie keine Gefährdung des Kindes nachweisen. Die Verhältnisse müssen sich aber so gewichtig geändert haben, dass der Wert einer beständigen Erziehung dahinter zurücktritt. Ob das zutrifft, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Regelung über die vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung gilt auch dann, wenn die gemeinsame Obsorge bleiben soll und nur ein Elternteil die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Ebenso gilt sie, wenn statt der bisherigen Betreuung im gemeinsamen Haushalt ein Modell mit zeitlich gleicher Betreuung bei beiden Eltern eingeführt werden soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 06.02.2025, 3 R 299/24d-146
Zitierte Paragrafen
ABGB § 180 AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 66
Entscheidungstext
34 Absätze, 9.194 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Geschäftszahl
4Ob68/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren * 2011, 2. *, geboren * 2013, und 3. *, geboren * 2015, alle wohnhaft beim Vater *, vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Obsorge (Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch Mag. Mihaela Pencu-Parigger, MBA, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Februar 2025, GZ 3 R 299/24d-146, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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