OGH 5 Ob 97/21g
Worum es ging: Zählt der Wille meines Kindes bei der Obsorge?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Einem Kind, das bereits älter ist, soll die Erziehung durch einen bestimmten Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Sein Wunsch allein gibt aber nicht den Ausschlag.
Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.
Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wunsch. Bei sehr kleinen Kindern bleibt er ohne wesentlichen Einfluss, weil eine Befragung sie überfordern würde. Allein entscheidend ist der Wunsch aber nie, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder das Wohl des Kindes entgegensteht.
Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.
Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.
Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.
Soll die Obsorge dem bisher allein berechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, ist der andere Elternteil jedenfalls Partei des Verfahrens. Dafür müssen Sie keinen eigenen Antrag stellen. Sind beide Eltern dazu nicht in der Lage, kommen vorrangig die Großeltern in Betracht, die dann ebenfalls Partei sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Weiz, 23.02.2021, 20 Ps 244/18v-50
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 15.04.2021, 1 R 80/21y-58
Zitierte Paragrafen
ABGB § 138 ABGB § 160 ABGB § 178 ABGB § 180 ABGB § 181 ABGB § 204 ABGB § 209 AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 104 AußStrG § 15 AußStrG § 55 AußStrG § 58
Entscheidungstext
49 Absätze, 20.147 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Geschäftszahl
5Ob97/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*****, geboren am *****, und der mj A*****, geboren am *****, beide in Pflege und Erziehung der Mutter D*****, diese vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. April 2021, GZ 1 R 80/21y-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 23. Februar 2021, GZ 20 Ps 244/18v-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in Ansehung der Entziehung der Obsorge des Vaters als unangefochten unberührt bleiben, im Übrigen aufgehoben.
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