OGH 5 Ob 203/19t
Worum es ging: Ab wann darf ein bestellter Kurator für mich handeln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erst dann, wenn der Beschluss über seine Bestellung ordnungsgemäß zugestellt und damit wirksam geworden ist. Vorher kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden, weil der Beschluss seine gestaltende Wirkung erst mit der Zustellung entfaltet.
Zwei Schritte sind nötig: die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und danach die Übergabe des Bewilligungsbeschlusses an den Kurator. Erst dann kann an ihn wirksam zugestellt werden.
Wer im Verfahren Partei ist, bestimmt der Kläger. Bei Unklarheiten gilt jene Person als Partei, die bei objektiver Betrachtung der Angaben in der Klage erkennbar ist. Dafür zählt nicht nur der Kopf des Schriftsatzes, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.
Nein. Kann Ihnen nicht zugestellt werden, weil Ihr Aufenthalt unbekannt ist, bestellt das Gericht einen Kurator. Das setzt aber voraus, dass die Bestellung vorher öffentlich kundgemacht wurde. Ohne diese Kundmachung sind die Bestellung und jede Zustellung an den Kurator unwirksam.
Die Angaben in einem Schriftsatz sollen die beteiligten Personen so genau festlegen, dass keine Verwechslung möglich ist. Fehlt eine Angabe oder ist sie unrichtig, schadet das nicht, solange aus dem Schriftsatz eindeutig hervorgeht, um wen es geht. Ihren Wohnort können Sie aber nicht einfach durch einen Zustellcode ersetzen.
Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.
Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.
Hat das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden, das gesondert gar nicht zulässig war, können Sie dagegen an den Obersten Gerichtshof herantreten. Dieser ändert die Entscheidung ab und weist das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.
Ein Postfehlbericht allein genügt nicht, damit das Gericht für einen Abwesenden einen Vertreter bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen dafür anders glaubhaft machen.
Ja. Wer für eine abwesende Person als Kurator bestellt wird, darf gegen diese Bestellung auch im eigenen Namen ein Rechtsmittel einbringen.
Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.
Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.
Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neulengbach, 21.05.2019, 2 C 340/19y-3
Zitierte Paragrafen
ABGB § 270 ABGB § 277 AußStrG § 5 ZPO § 116 ZPO § 117 ZPO § 118 ZPO § 235 ZPO § 528 ZPO § 75
Entscheidungstext
51 Absätze, 16.995 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2020
Geschäftszahl
5Ob203/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L* S*, 2. Mag. R* S*, beide vertreten durch DDr. Christoph Schmetterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K* H*, 2. S* H*, Beschäftigung und Anschrift jeweils unbekannt, wegen Löschung (Streitwert 10.900 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Juli 2019, GZ 21 R 148/19a-9, mit dem über Rekurs des zum Kurator nach § 116 ZPO bestellten Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 21. Mai 2019, GZ 2 C 340/19y-3, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss insoweit, als das Rekursgericht über den namens der beklagten Parteien erhobenen Rekurs meritorisch entschieden hat, als nichtig aufgehoben.
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