Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 184/22b
Worum es ging: Habe ich Anspruch auf eine Förderung vom Staat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auf eine Förderung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Wurde sie Ihnen aber durch Bescheid oder durch einen Vertrag zugesagt, entsteht ein durchsetzbarer Anspruch. Je nachdem, wie sie zugesagt wurde, klagen Sie beim Verfassungsgerichtshof oder bei den ordentlichen Gerichten.
Eine Subvention ist eine Zuwendung mit Geldwert aus öffentlichen Mitteln an eine private Person oder ein privates Unternehmen. Der Empfänger zahlt dafür kein marktübliches Entgelt, sondern erklärt sich bereit, sich in einer Weise zu verhalten, die im öffentlichen Interesse liegt.
Eine Förderung ist eine Zuwendung mit Vermögenswert aus öffentlichen Mitteln. Sie wird von einer Verwaltungsstelle oder einer damit betrauten Einrichtung an einen privaten Empfänger geleistet. Der Empfänger verpflichtet sich dafür zu einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Bei der Vergabe von Förderungen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Stelle nicht hoheitlich, sondern wie ein privater Vertragspartner handelt.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche und sachlich nicht begründete Unterscheidungen, und zwar sowohl bei den Gesetzen als auch bei ihrer Anwendung. Der Gesetzgeber verletzt ihn, wenn er Gleiches ungleich behandelt.
Der Gesetzgeber verletzt das Sachlichkeitsgebot, wenn er zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn geeignete Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung führen. Dass der Landesgrundverkehrsreferent ein Grundstücksgeschäft zeitlich unbeschränkt anfechten kann, ist nach diesem Maßstab weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.
Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht. Wer öffentliche Mittel zur Förderung von Gemeinschaftsanliegen verteilt, steht aber schon vor dem Vertragsabschluss zu allen möglichen Empfängern in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das ihn zur Gleichbehandlung und zu sachlichen Entscheidungen verpflichtet. Ohne sachlichen Grund dürfen Sie also nicht benachteiligt werden.
Der Hinweis, dass ein Gesetz keinen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt, genügt nicht, um die Leistung zu verweigern. Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem solchen Gesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und diese Leistung in anderen Fällen bereits erbracht, muss sie jedem, der die Voraussetzungen erfüllt, dasselbe gewähren. Insoweit können Sie die Leistung einklagen.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, weil eine Förderung ungleich vergeben wurde, kann die Gegenseite einwenden, dass die Fördermittel bereits erschöpft sind. Dieser Einwand ist grundsätzlich zulässig. Er kann Ihrem Anspruch daher entgegenstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 04.10.2021, 2 C 200/21z-14
Entscheidungstext
64 Absätze, 29.873 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2023
Geschäftszahl
5Ob184/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* S*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde T*, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Einwilligung in die Förderung bzw Auszahlung einer Förderung von 5.189,12 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2022, GZ 21 R 238/21i-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 4. Oktober 2021, GZ 2 C 200/21z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in das Förderansuchen des Klägers vom 10. 11. 2020 einzuwilligen und dem Kläger eine Förderung von 32 % der bezahlten Aufschließungsabgabe, sohin 5.189,12 EUR, binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).