OGH 1 Ob 109/21t
Worum es ging: Haftet jemand für jeden Schaden, wenn er eine Regel verletzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Ja, das ist möglich. Wer einem anderen ein Tier zur Beaufsichtigung übergibt, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass eine Gefährdung des Übernehmers ausgeschlossen ist. Diese Pflicht trifft Sie schon bei der Übergabe.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.
Ja. Dass für den Schaden auch eine Behörde einstehen muss, schließt die Haftung des Straßenerhalters nicht aus. Beide Haftungsgründe können nebeneinander bestehen.
Ja. Ansprüche wegen der Gefährdung durch ein Kraftfahrzeug können neben den Ansprüchen gegen den Staat geltend gemacht werden; die beiden schließen einander nicht aus. Deshalb ist auch die unmittelbare Klage gegen den Haftpflichtversicherer zulässig.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Ja. Neben der Haftung für hoheitliches Handeln kann eine öffentliche Stelle auch als Halter ihres Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus Verschulden sind allerdings nur nach den besonderen Verfahrensregeln für Behördenfehler durchzusetzen.
Ja. Die besonderen Regeln über Behördenfehler schließen andere Haftungsgründe nicht aus, die allein an die Gefährlichkeit einer Sache anknüpfen. Je nach Absicht des Gesetzgebers können Sie die Ansprüche wahlweise, hilfsweise oder ergänzend geltend machen.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Ob eine Handlung noch zur Vollziehung der Gesetze zählt, hängt davon ab, ob zwischen der dienstlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch diese Handlung noch dazu gehört. Dabei muss der Zusammenhang nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich bestehen. Wird jemand nur bei Gelegenheit des Dienstes tätig, etwa als private Gefälligkeit, handelt er nicht als Organ, auch wenn es eine beabsichtigte Hilfeleistung ist.
Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.
Werden Sie durch ein Tier geschädigt, können Sie den Ersatz grundsätzlich nach dem Amtshaftungsgesetz verlangen und ihn auch auf die Haftung des Tierhalters stützen. Beide Wege stehen Ihnen nebeneinander offen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 11.02.2021, 57 Cg 95/20p-11
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.04.2021, 4 R 57/21w-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 1315 ABGB § 1319 ABGB § 1319a ABGB § 1320 ABGB § 285 ABGB § 285a ZPO § 50
Entscheidungstext
62 Absätze, 30.424 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Geschäftszahl
1Ob109/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 23.000 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. April 2021, GZ 4 R 57/21w-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11. Februar 2021, GZ 57 Cg 95/20p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.700,40 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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