Kann ich nach einem Sturz Halter und Hauseigentümer belangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB.OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
- Ist der Anrainer nicht zugleich Wegehalter, können die nach § 93 Abs 1 StVO wahrzunehmenden Pflichten auch auf diesen - auch schlüssig - übertragen werden.OGH 2 Ob 46/11w, 19.01.2012
- § 93 StVO und § 1319a ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen.OGH 2 Ob 156/05p, 23.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030083 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.