Wo mache ich meinen Anspruch wegen rechtswidriger Haft geltend?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Art 23 Abs 5 B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Art 5 Abs 5 EMRK beziehungsweise Art 7 PersFrG - geltend gemacht werden.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
- Der unter Berufung auf Art 5 Abs 5 EMRK geltend gemachte Schadenersatz ist im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen.OGH 1 Ob 88/00y, 21.06.2000
- Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch.OGH 1 Ob 190/97s, 25.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050017 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 88/23g, 27.06.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 G; MRK Art5 Abs5 V1; MRK Art5 Abs5 V4
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.