OGH 9 ObA 40/19a
Worum es ging: Muss ich einen falschen Namen im Verfahren selbst richtigstellen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.
Eine Gebietskörperschaft wie eine Stadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist damit selbst kollektivvertragsfähig und kann für die Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten einen Kollektivvertrag abschließen.
Im besonderen Feststellungsverfahren legt der Oberste Gerichtshof nur den Sachverhalt zugrunde, den der Antragsteller behauptet hat. Die Gegenseite kann dem nicht mit einem Gegenantrag begegnen, der einen abweichenden Sachverhalt behauptet. Sie darf aber einen eigenen Feststellungsantrag stellen.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.
Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.
Der Antrag muss ein Recht betreffen, das nicht von bestimmten einzelnen Personen abhängt. Es genügt die Behauptung, dass die Frage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Bedeutung hat; diese Behauptung wird nicht weiter überprüft, und die Gegenseite kann dazu nur rechtliche Argumente vorbringen.
Ein Feststellungsantrag setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Recht oder ein Rechtsverhältnis strittig ist. Streiten Sie dagegen nur darüber, wie sich der Sachverhalt zugetragen hat, wird der Antrag abgewiesen.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG Art. 4 ArbVG § 7 ZPO § 228
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Geschäftszahl
9ObA40/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Ärztekammer für Steiermark, Kurie der angestellten Ärzte, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegnerin Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Parteienbezeichnung der Antragstellerin wird um den Beisatz „Kurie der angestellten Ärzte“ ergänzt.
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