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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2021

OGH 9 ObA 15/21b

Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Eine Gebietskörperschaft wie eine Stadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist damit selbst kollektivvertragsfähig und kann für die Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten einen Kollektivvertrag abschließen.

Ja. Dass für Dienstverhältnisse nach dem Vertragsbedienstetengesetz wichtige Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht gelten, hindert Bund, Land oder Gemeinde nicht daran, sich am besonderen Feststellungsverfahren auch für solche Dienstverhältnisse zu beteiligen.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG Art. 4 ArbVG § 1 ArbVG § 6 ArbVG § 7

Entscheidungstext

65 Absätze, 27.169 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

9ObA15/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Ärztekammer für Kärnten, Kurie der angestellten Ärzte, St. Veiter Straße 34, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner Partei Land Kärnten, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch Holzer Kofler Mikusch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, es werde festgestellt, dass bei den beim Land Kärnten beschäftigten Fachärzten, auf die die Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes (K-LVBG) anzuwenden sind, Verwendungszeiten als Facharzt, die sie in einem anderen Dienstverhältnis als zum Land Kärnten verbracht haben, iSd § 42 Abs 4 K-LVBG bei der Einstufung in das Gehaltsschema in der Weise zu berücksichtigen sind, als hätten sie diese in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten verbracht, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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