Kann ich eine betriebliche Disziplinarstrafe vor Gericht überprüfen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass das Gericht bei der Beurteilung des angeklagten Lebenssachverhalts von geringfügig anderen Feststellungen ausging, schadet nicht, da damit der Rahmen des dem Kläger bereits vor der Disziplinarbehörde vorgeworfenen Verhaltens auf Basis des auch von der Disziplinarbehörde beurteilten Lebenssachverhalts nicht verlassen wurde.OGH 9 ObA 87/24w, 29.04.2025
- Es ist grundsätzlich zulässig, das Entlassungsrecht mit einem weiten Ermessen einem dafür auch verantwortlichen „Dritten" - der „Disziplinarkommission" - zu übertragen. Die Überprüfung der auf einem solchen „Disziplinarerkenntnis" beruhenden Entlassung durch das Gericht, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Entlassungsgründen, ist aber stets möglich.OGH 9 ObA 50/05a, 22.02.2006
- Hier: Disziplinarkommission verweigerte das Recht auf Beiziehung eines Rechtsanwalts.OGH 9 ObA 1/99h, 24.02.1999
- Darunter sind vor allem schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer fundamentaler Grundsätze eines fairen Verfahrens zu verstehen, die unabhängig davon, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, dem Gewicht von Nichtigkeitsgründen entsprechen. Andere Verfahrensmängel, die Auswirkung auf die Sachentscheidung haben, denen Relevanz im Hinblick auf diese zukommt und damit den Tatbestand der Dienstverfehlung betreffen, werden ohnehin bei der Überprüfung des Disziplinarerkenntnisses berücksichtigt.OGH 9 ObA 1/99h, 24.02.1999
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 150/95, 25.10.1995
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- Darunter sind aber nicht alle Verfahrensverstöße, sondern nur schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer Grundsätze des Disziplinarverfahrens zu verstehen, dei eine Auswirkung auf die Entscheidung haben können.OGH 9 ObA 150/95, 25.10.1995
- Die Ersetzung eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Gestaltungsrechtes, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil geht aber über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinaus.OGH 9 ObA 1034/95, 11.10.1995
- Der zulässigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen die Fragen, ob das Disziplinarverfahren im Sinne des Kollektivvertrages (DO.B) Mängel aufweist, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und ob dem Kläger tatsächlich eine Verletzung von Dienstpflichten angelastet werden kann.OGH 9 ObA 28/95, 29.03.1995
- Hier: Beurteilungskommission.OGH 9 ObA 118/90, 23.05.1990
- Diese Prüfung umfaßt auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des ArbVG verstößt, ob sie also etwa mangels Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam ist.OGH 9 ObA 351/89, 28.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029832 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 9 ObA 87/24w, 29.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1153
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 96 · Zustimmungspflichtige Maßnahmen
- ArbVG § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Arbeitgeber darf und muss nicht nachforschen, wie der Betriebsrat innerlich zu seiner Erklärung gekommen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Erklärung der vorsitzenden Person durch keinen Beschluss gedeckt ist.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.